Verkehrsstrafsache - Kann mir nicht passieren ! Oder doch ?

Zugegeben, bei Verkehrsstrafsachen handelt es sich um schwerere Verkehrsverstöße, die mit härteren Strafe belegt werden.

Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Ihnen eine Verkehrsstrafsache nicht unterlaufen kann. Als Halter oder Eigentümer eines Fahrzeuges können Sie sich sogar strafbar machen, ohne selbst im Fahrzeug gesessen zu haben. 

Hier ein Beispiel:
Wenn Sie bereits fortgeschritteneren Alters sind, ist Ihnen der Begriff "Ferienfahrschule" vielleicht geläufig. In der Vergangenheit konnte der Städter seinen Führerschein im Urlaub in der Provinz absolvieren, um in verkehrsarmen Gebieten leichter die Fahrerlaubnis zu erlangen, um sich dann bestens qualifiziert in den hektischen Verkehr am eigenen Wohnort zu stürzen. Eine weitere "Evolutionsstufe" war der Führerscheinerwerb im nahen EU-Ausland, gegebenenfalls mit dem Hintergedanken in Deutschland eine MPU zu umgehen. 
Doch auch völlig ohne sinistre Hintergedanken kann sich der Erwerb einer Fahrerlaubnis im europäischen Ausland anbieten, zum Beispiel wegen niedrigerer Kosten oder sprachlichen Barrieren. 

Was auf den ersten Blick als guter Gedanke erscheint, kann zu erheblichen Problemen führen. 

Es gilt der Grundsatz, dass EU- oder EWR- Fahrerlaubnisse auch in Deutschland anerkannt und gültig sind.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, die z.B. in § 28 Absatz 4 FeV geregelt sind. Einige nicht abschließende Beispiele wären: 

  • Die EU - Fahrerlaubnis vermittelt in Deutschland keine Fahrberechtigung wenn es sich nur um einen Lern- oder Probeführerschein handelt, 
  • Ungültig sind Fahrerlaubnisse, wenn unbestreitbare Informationen vorliegen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland bestand. Wobei eine Rückausnahme für Studien- und Schulaufenthalte von mindestens sechs Monaten Dauer gilt.
  • Die EU - Fahrerlaubnis ist für Deutschland ungültig, wenn im Inland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, die Fahrerlaubnis versagt wurde oder eines von beiden nur wegen eines Verzichts unterblieben ist. 
  • ...

Hintergrund ist die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, wegen weiterer Informationen wird auf das Handbuch Verkehrsrecht von Halm / Staudinger verwiesen, welches im Teil 3 Kap. 35 einen Überblick über die geltenden Regeln bietet.  

Was bedeutet das in der Praxis:
- Personen, die zum Führerscheinerwerb ins EU- Ausland reisen ohne dort über einen Wohnsitz zu verfügen, mögen zwar eine Fahrerlaubnis erwerben können, diese wäre jedoch in Deutschland nicht gültig. Eine Zuwiderhandlung wäre als Fahren ohne Fahrerlaubnis zu bestrafen, was eine Verkehrsstraftat darstellt. 

Dies kann Ihnen nicht passieren, da Sie Ihren Führerschein in Deutschland abgelegt haben. Lassen Sie uns eine Gegenfrage stellen. Haben Sie Ihre Fahrzeug schon einmal verliehen ? Haben Sie ggf. als Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Nutzung eines Fahrzeuges gestattet ?


Auch das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist strafbar, wie sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ergibt.